Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 50 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)

Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35)
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
|

§ 50 Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift



(1) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlvorstand festgestellt.

(2) 1Der Wahlvorstand fertigt über das Wahlergebnis eine Wahlniederschrift an und unterzeichnet diese. 2Die Wahlniederschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen,

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,

2.
die Zahl der Stimmzettelumschläge und Wahlbriefe nach § 48 Absatz 4 Satz 3 und § 48 Absatz 6,

3.
die Zahl der gültigen Stimmzettel,

4.
die Zahl der ungültigen Stimmzettel,

5.
die Zahl der Stimmen, die auf die jeweilige Bewerberin oder den jeweiligen Bewerber entfallen, und

6.
in den Fällen des § 49 Absatz 4 Satz 2 das Ergebnis des Losentscheids.

(3) Sofern mehrere Wahlvorstände nach § 37 Absatz 1 Satz 1 gebildet sind, erstellt der zentrale Wahlvorstand über das Gesamtwahlergebnis eine Gesamtwahlniederschrift, in der die Ergebnisse aller Wahlbereiche einzeln aufgeführt sind.

(4) Besondere Ereignisse bei der Wahl sind in der Wahlniederschrift und in den Fällen des Absatzes 3 auch in der Gesamtwahlniederschrift zu vermerken.

Anzeige


 

Zitierungen von § 50 SBGWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SBGWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 SBGWV Bekanntgabe des Wahlergebnisses
... dem Kommando des militärischen Organisationsbereichs die Wahlniederschrift nach § 50 Absatz 2 oder 3 . Hierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und ...