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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 50 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 50 Ausgleichszahlung an Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft
§ 50 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Die monatliche Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 1 erhalten auch Partnerinnen und Partner einer zum Zeitpunkt des Versterbens der geschädigten Person verfestigten Lebensgemeinschaft, sofern die geschädigte Person an den Schädigungsfolgen einer Wehrdienstbeschädigung verstorben ist und die Partnerin oder der Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinsamen Kindes ausübt. 2Dieser Anspruch besteht für die ersten drei Lebensjahre des Kindes.
Zitierungen von § 50 SEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 SEG Leistungen der Soldatenentschädigung
... Person verfestigten Lebensgemeinschaft hat Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Maßgabe des § 50 . (5) Anspruch auf Leistungen bei Überführung und Bestattung nach Kapitel 8 ...
§ 64 SEG Pfändbarkeit von Ansprüchen
... auf Leistungen nach den §§ 11, 43 Absatz 1, §§ 44, 45, 50 und 83 Absatz 1 können nicht gepfändet ...
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