Artikel 50 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG k.a.Abk.)

Artikel 50 Änderung der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung


Artikel 50 ändert mWv. 1. Dezember 2021 SchuTSEV § 2

(FNA 9022-12-1)

In § 2 Nummer 2 der Sicherheitsfunk-Schutzverordnung vom 13. Mai 2009 (BGBl. I S. 1060) wird die Angabe „§ 3 Nr. 27" durch die Angabe „§ 3 Nummer 65" ersetzt und die Angabe „§ 3 Nr. 24" durch die Angabe „§ 3 Nummer 61" ersetzt.



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