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§ 50i - Einkommensteuergesetz (EStG)

neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen



(1) 1Sind Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder sind Anteile im Sinne des § 17

1.
vor dem 29. Juni 2013 in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 übertragen oder überführt worden,

2.
ist eine Besteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung unterblieben, und

3.
ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter oder Anteile ungeachtet der Anwendung dieses Absatzes vor dem 1. Januar 2017 ausgeschlossen oder beschränkt worden,

so ist der Gewinn, den ein Steuerpflichtiger, der im Sinne eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat ansässig ist, aus der späteren Veräußerung oder Entnahme dieser Wirtschaftsgüter oder Anteile erzielt, ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern. 2Als Übertragung oder Überführung von Anteilen im Sinne des § 17 in das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gilt auch die Gewährung neuer Anteile an eine Personengesellschaft, die bisher auch eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgeübt hat oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bezogen hat, im Rahmen der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils dieser Personengesellschaft in eine Körperschaft nach § 20 des Umwandlungssteuergesetzes, wenn

1.
der Einbringungszeitpunkt vor dem 29. Juni 2013 liegt,

2.
die Personengesellschaft nach der Einbringung als Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 3 fortbesteht und

3.
das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme der neuen Anteile ungeachtet der Anwendung dieses Absatzes bereits im Einbringungszeitpunkt ausgeschlossen oder beschränkt ist oder vor dem 1. Januar 2017 ausgeschlossen oder beschränkt worden ist.

3Auch die laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft, auf die die in Satz 1 genannten Wirtschaftsgüter oder Anteile übertragen oder überführt oder der im Sinne des Satzes 2 neue Anteile gewährt wurden, sind ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu versteuern. 4Die Sätze 1 und 3 gelten sinngemäß, wenn Wirtschaftsgüter vor dem 29. Juni 2013 Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft geworden sind, die deswegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, weil der Steuerpflichtige sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann und dem nutzenden Betrieb eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt.

(2) Bei Einbringung nach § 20 des Umwandlungssteuergesetzes sind die Wirtschaftsgüter und Anteile im Sinne des Absatzes 1 abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes stets mit dem gemeinen Wert anzusetzen, soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile oder hinsichtlich der mit diesen im Zusammenhang stehenden Anteile im Sinne des § 22 Absatz 7 des Umwandlungssteuergesetzes ausgeschlossen oder beschränkt ist.





 

Frühere Fassungen von § 50i EStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.12.2016Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
vom 20.12.2016 BGBl. I S. 3000
aktuell vorher 31.07.2014Artikel 2 Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
aktuell vorher 30.06.2013Artikel 2 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
aktuellvor 30.06.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 50i EStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50i EStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 28.03.2024)
... erfolgte Übermittlung von Daten oder Mitteilungen anzuwenden. (48) § 50i Absatz 1 Satz 1 und 2 ist auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen ... in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist. § 50i Absatz 1 Satz 4 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Veräußerung oder ... oder Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 stattfindet. § 50i Absatz 2 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 2 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Nach der Angabe zu § 50h wird folgende Angabe eingefügt: „§ 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen".  ... Satz 1 Nummer 1 bleibt unberührt." 37. Nach § 50h wird folgender § 50i eingefügt: „§ 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung ... 37. Nach § 50h wird folgender § 50i eingefügt: „§ 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen  ... r) Nach Absatz 59c wird folgender Absatz 59d eingefügt: „(59d) § 50i ist auf die Veräußerung von Wirtschaftsgütern oder Anteilen oder ihrer Entnahme ...

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 2 StRAnpG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 das Bundeszentralamt für Steuern." 33. § 50i wird wie folgt gefasst: „§ 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und ... für Steuern." 33. § 50i wird wie folgt gefasst: „ § 50i Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (1) ... für die der Steuerabzug nach dem 31. Dezember 2014 angeordnet worden ist. (48) § 50i Absatz 1 Satz 1 und 2 ist auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen ... anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist. § 50i Absatz 1 Satz 4 in der am 30. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Veräußerung oder ... von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 stattfindet. § 50i Absatz 2 Satz 1 gilt für Umwandlungen und Einbringungen, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach dem 31. ... 2013 erfolgt ist oder der Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezember 2013 geschlossen worden ist. § 50i Absatz 2 Satz 2 gilt für Übertragungen und Überführungen und § 50i Absatz 2 Satz 3 ... ist. § 50i Absatz 2 Satz 2 gilt für Übertragungen und Überführungen und § 50i Absatz 2 Satz 3 für einen Strukturwandel nach dem 31. Dezember 2013. (49) § 51a Absatz 2c ...

Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 7 AmtsHRLÄndUG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann." 4. § 50i wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ... Absatz 48 werden die Sätze 4 und 5 durch folgenden Satz ersetzt: „§ 50i Absatz 2 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist ...
Artikel 8 AmtsHRLÄndUG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... „§ 4i Sonderbetriebsausgabenabzug". b) Nach der Angabe zu § 50i wird folgende Angabe eingefügt: „§ 50j Versagung der Entlastung von ... 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung bleiben unberührt." 12. Nach § 50i wird folgender § 50j eingefügt: „§ 50j Versagung der Entlastung ...