§ 513 Anwendung auf Existenzgründer
Die
§§ 491 bis 512 gelten auch für natürliche Personen, die sich ein Darlehen, einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gewähren lassen oder zu diesem Zweck einen Ratenlieferungsvertrag schließen, es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75.000 Euro oder die
Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der
Verordnung (EU) 2017/1129 und der
Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) ist anwendbar.
Frühere Fassungen von § 513 BGB
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interne Verweise§ 312g BGB Widerrufsrecht (vom 01.07.2018) ... bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 977
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 1 VerbrKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... des Vertragsverhältnisses". g) Die Angaben zu den §§ 497 bis 515 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 497 Verzug des ... § 506 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe § 507 Teilzahlungsgeschäfte § 508 Rückgaberecht, Rücktritt bei ... folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 495, 499 bis 507 " durch die Angabe „§§ 495, 506 bis 512" ersetzt. bb) In ... gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten. (4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem ... §§ 500 und 501 werden aufgehoben. 32. Der bisherige § 502 wird § 507 und wie folgt gefasst: „§ 507 Teilzahlungsgeschäfte (1) ... 32. Der bisherige § 502 wird § 507 und wie folgt gefasst: „§ 507 Teilzahlungsgeschäfte (1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 3 ist auf ... soweit nicht ein anderes bestimmt ist," eingefügt. 38. Der bisherige § 507 wird § 512 und darin die Angabe „506" durch die Angabe „511" sowie die ... nicht übersteigen." 43. In § 655e Abs. 2 wird die Angabe „§ 507 " durch die Angabe „§ 512" ersetzt. 44. ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 1 WohnImmoKredRLUG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... durch die Angabe „511" ersetzt. 37. Der bisherige § 512 wird § 513 und in Satz 1 wird die Angabe „511" durch die Angabe „512" ersetzt. ... die Angabe „511" durch die Angabe „512" ersetzt. 38. Nach § 513 wird folgender Untertitel 6 eingefügt: „Untertitel 6 Unentgeltliche ... In § 655e Absatz 2 wird die Angabe „§ 512" durch die Angabe „§ 513 " ...
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