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§ 51 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036 (Nr. 41); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.11.2020 BGBl. I S. 2502
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
4 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 53 Vorschriften zitiert
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
4 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 53 Vorschriften zitiert
§ 51 Anerkennung von Kursen
§ 51 wird in 1 Vorschrift zitiert
Kurse nach § 47 Absatz 3, § 48 Absatz 1 Satz 1, § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 3 und § 49 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 1 Satz 1 sind von der für die Kursstätte zuständigen Stelle anzuerkennen, wenn
- 1.
- die Kursinhalte geeignet sind, die für das jeweilige Anwendungsgebiet notwendigen Fertigkeiten und das notwendige Wissen im Strahlenschutz entsprechend § 47 Absatz 3 zu vermitteln,
- 2.
- die Qualifikation des Lehrpersonals, die verwendeten Lehrmaterialien und die Ausstattung der Kursstätte eine ordnungsgemäße Wissensvermittlung gewährleisten und
- 3.
- eine Erfolgskontrolle stattfindet.
Zitierungen von § 51 StrlSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StrlSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 189 StrlSchV Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz (§§ 47, 49 und 51)
... Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse gelten bis zum 31. Dezember 2023 als anerkannt nach § 51 fort, soweit die Anerkennung keine kürzere Frist ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/51_StrlSchV.htm