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§ 51 - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)

Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 51 Vorgaben zu zusätzlichen Eigenmitteln



(1) Zusätzliche Eigenmittelanforderungen kann die Bundesanstalt gegenüber einem Mittleren Wertpapierinstitut unter Berücksichtigung der Größe und Systemrelevanz sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten anordnen, um zu verhindern, dass konjunkturbedingte wirtschaftliche Schwankungen zu einer Unterschreitung der in Teil 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten und der nach § 49 Nummer 1 und § 50 angeordneten Eigenmittelanforderungen führen oder die Fähigkeit des Wertpapierinstituts gefährden, die Einstellung der Geschäftstätigkeit geordnet durchzuführen.

(2) Die Bundesanstalt kann bei einem Mittleren Wertpapierinstitut die Angemessenheit der nach Absatz 1 angeordneten zusätzlichen Eigenmittelanforderungen überprüfen, Änderungen der zusätzlichen Eigenmittel anordnen und zu deren Umsetzung eine Frist bestimmen.



 

Zitierungen von § 51 WpIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WpIG Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute
... gelten auch für Große Wertpapierinstitute. Die §§ 12, 20 bis 23, 38 bis 54, 55 Nummer 1 und 2 und § 56 bis 63 sowie 76 bis 78 dieses Gesetzes finden auf ...
§ 6 WpIG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2023)
... 40 Absatz 3, des § 43 Absatz 3 Satz 2, des § 48 Absatz 2 bis 5, der §§ 49, 51 , 54, 56 Absatz 2, der §§ 60 und 62 Absatz 2, der §§ 63 und 70 Absatz 4, des ...
§ 50 WpIG Zusätzliche Eigenmittelanforderungen (vom 30.12.2023)
... wiederholt Verlangen der Bundesanstalt zur Erhöhung der Eigenmittelanforderungen nach § 51 nicht nachkommt. (2) Für die Zwecke von Absatz 1 Nummer 1 gelten Risiken ...
§ 53 WpIG Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
... möglicherweise von einem solchen Wertpapierinstitut erwartete Korrekturen gemäß § 51 Absatz 2 ...