Berufsangehörige müssen für gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach §
316 des
Handelsgesetzbuchs eine Auftragsdatei führen, die für jeden ihrer Auftraggeber folgende Angaben enthält:
- 1.
- Name, Anschrift und Ort,
- 2.
- bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Namen der jeweils verantwortlichen Prüfungspartner und
- 3.
- für jedes Geschäftsjahr die für die Abschlussprüfung und für andere Leistungen in Rechnung gestellten Honorare.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... Angabe zu § 51b wird folgende Angabe eingefügt: „Auftragsdatei § 51c ". d) Die Angabe zu § 55b wird wie folgt gefasst: ... bleiben unberührt." 34. Nach § 51b wird folgender § 51c eingefügt: „§ 51c Auftragsdatei Berufsangehörige ... 34. Nach § 51b wird folgender § 51c eingefügt: „§ 51c Auftragsdatei Berufsangehörige müssen für gesetzlich vorgeschriebene ... 1 werden die Wörter „§ 43, § 43a Abs. 3 und 4, § 44b, §§ 49 bis 53, § 54a, §§ 55a und 55b" durch die Wörter „Die §§ ... durch die Wörter „Die §§ 43, 43a Absatz 2 und 3, §§ 44b, 49 bis 53, 54a und 55 bis 55c" ersetzt. 41. § 57 wird wie folgt ...