§ 522 - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 522 Einwendungen


§ 522 hat 1 frühere Fassung und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) 1Dem aus dem Konnossement Berechtigten kann der Verfrachter nur solche Einwendungen entgegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im Konnossement betreffen oder sich aus dem Inhalt des Konnossements ergeben oder dem Verfrachter unmittelbar gegenüber dem aus dem Konnossement Berechtigten zustehen. 2Eine Vereinbarung, auf die im Konnossement lediglich verwiesen wird, ist nicht Inhalt des Konnossements.

(2) 1Gegenüber einem im Konnossement benannten Empfänger, an den das Konnossement begeben wurde, kann der Verfrachter die Vermutungen nach § 517 nicht widerlegen, es sei denn, dem Empfänger war im Zeitpunkt der Begebung des Konnossements bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Angaben im Konnossement unrichtig sind. 2Gleiches gilt gegenüber einem Dritten, dem das Konnossement übertragen wurde.

(3) 1Wird ein ausführender Verfrachter nach § 509 von dem aus dem Konnossement Berechtigten in Anspruch genommen, kann auch der ausführende Verfrachter die Einwendungen nach Absatz 1 geltend machen. 2Abweichend von Absatz 2 kann der ausführende Verfrachter darüber hinaus die Vermutungen nach § 517 widerlegen, wenn das Konnossement weder von ihm noch von einem für ihn zur Zeichnung von Konnossementen Befugten ausgestellt wurde.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts G. v. 20. April 2013 BGBl. I S. 831 m.W.v. 25. April 2013

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Frühere Fassungen von § 522 HGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.04.2013Artikel 1 Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
vom 20.04.2013 BGBl. I S. 831

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 522 HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 522 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 527 HGB Reisefrachtvertrag (vom 25.04.2013)
... verlangen. (2) Auf den Reisefrachtvertrag sind die §§ 481 bis 511 und 513 bis 525 entsprechend anzuwenden, soweit die §§ 528 bis 535 nichts anderes ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Verklarungsverordnung (VerklV)
V. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 1005
 
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Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Artikel 6 EGHGB (vom 25.04.2013)
... (Haager Regeln) ausgestellt, so sind die §§ 480, 483, 485 und 488, die §§ 513 bis 525 in Verbindung mit den §§ 498, 499, 501, 504, 505, 507, 510 und 512 sowie § ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 1 SeeHaRefG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. § 522 Einwendungen (1) Dem aus dem Konnossement Berechtigten kann der Verfrachter nur solche ... verlangen. (2) Auf den Reisefrachtvertrag sind die §§ 481 bis 511 und 513 bis 525 entsprechend anzuwenden, soweit die §§ 528 bis 535 nichts anderes bestimmen. ...
Artikel 2 SeeHaRefG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... (Haager Regeln) ausgestellt, so sind die §§ 480, 483, 485 und 488, die §§ 513 bis 525 in Verbindung mit den §§ 498, 499, 501, 504, 505, 507, 510 und 512 sowie § ...
Artikel 11 SeeHaRefG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
...  2. In § 402 Absatz 2 werden die Wörter „den §§ 522 und 729 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie den §§ 11 und 87 Abs. 2 des ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Erste Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland
V. v. 14.07.1975 BGBl. I S. 1957; aufgehoben durch § 2 V. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 1005
Eingangsformel 1. VerklVErgV
... Grund des § 522 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 12 des Gesetzes zur ...

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 145 FGG (vom 18.03.2009)
... 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3, § 233 Abs. 3, § 318 Abs. 3 bis 5, §§ 522 , 590, 729 Abs. 1, § 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs, die nach § 33 Abs. 3, §§ ... Angelegenheiten, mit Ausnahme derjenigen Geschäfte, welche den Gerichten nach § 522 , §§ 590, 685, § 729 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ...
§ 145a FGG
... werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Geschäfte der Verklarung nach § 522 des Handelsgesetzbuchs und der Beweisaufnahme nach § 11 des Gesetzes betreffend die ...
§ 146 FGG (vom 01.01.2008)
... unberührt. (3) Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche einem nach § 522 , §§ 685, 729 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gestellten Antrag stattgegeben wird, ist ...

Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland
V. v. 14.05.1974 BGBl. I S. 1189; aufgehoben durch § 2 V. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 1005
Eingangsformel VerklVÄndV
... Grund des § 522 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 12 des Gesetzes zur ...

Vierte Verordnung zur Ergänzung und Änderung der Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland
V. v. 29.04.1988 BGBl. I S. 607; aufgehoben durch § 2 V. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 1005
Eingangsformel 4. VerklVÄndV
... Grund des § 522 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 12 des ...

Zweite Verordnung zur Ergänzung und Änderung der Verordnung über die Bestimmung der zur Aufnahme von Verklarungen berechtigten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland
V. v. 24.03.1977 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 2 V. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 1005
Eingangsformel 2. VerklVÄndV
... Grund des § 522 des Handelsgesetzbuchs vom 10. Mai 1897 in der Fassung des Artikels 1 Nr. 12 des Gesetzes zur ...


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