Artikel 52 - Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FachKrEG k.a.Abk.)

G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Geltung ab 01.03.2020, abweichend siehe Artikel 54
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Artikel 52 Änderung der Deutschsprachförderverordnung


Artikel 52 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2020 DeuFöV § 4, § 5

Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai 2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
um sie bei der Vorbereitung auf eine Berufsausbildung im Sinne von § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen und sie einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben."

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland liegt, können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 4 vorliegen und der Ausbildungsvertrag in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle eingetragen wurde oder, soweit eine solche Eintragung nicht erforderlich ist, der Ausbildungsvertrag mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung geschlossen wurde oder die Zustimmung einer staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung zu dem Ausbildungsvertrag vorliegt. Bei Drittstaatsangehörigen ist zudem erforderlich, dass die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung nach § 39 des Aufenthaltsgesetzes zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 16a des Aufenthaltsgesetzes erteilt hat, soweit diese erforderlich ist."

2.
Dem § 5 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt:

„(7) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entscheidet das Bundesamt auf Antrag.

(8) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 6 entscheidet das Bundesamt auf Antrag."

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Zitierungen von Artikel 52 Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 52 FachKrEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachKrEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Artikel 17 BeWeAusbFG Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai 2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 ...


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