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§ 52 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr (GfwtDBwVDV)

V. v. 23.08.2017 BGBl. I S. 3273 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.03.2019 BGBl. I S. 406
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-8-5-13 Beamte
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§ 52 Täuschung und Ordnungsverstoß



(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einem der Prüfungsteile täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt der Entscheidung nach Absatz 2 gestattet werden.

(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes ist nach Abschluss des betreffenden Prüfungsteils zu entscheiden. 2Die Entscheidung trifft beim schriftlichen Prüfungsteil das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. 3Beim praktischen oder mündlichen Prüfungsteil entscheidet die Prüfungskommission. 4Je nach der Schwere des Verstoßes kann die Prüfungskommission oder das Prüfungsamt

1.
die Wiederholung der Klausur, eines Prüfungsteils oder der Prüfung anordnen,

2.
die Klausur oder die praktische oder die mündliche Prüfung mit null Rangpunkten bewerten oder

3.
die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

5Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung nachgewiesen werden, so kann das Prüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.



 

Zitierungen von § 52 GfwtDBwVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 GfwtDBwVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GfwtDBwVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 GfwtDBwVDV Abschlusszeugnis
... Wird eine Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt ( § 52 Absatz 3 Satz 1 ), ist das Abschlusszeugnis ebenfalls dem Prüfungsamt ...