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§ 52 - Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)

§ 52 Finanzmathematischer Wert des Erbbaugrundstücks



(1) Ausgangsgröße für die Ermittlung des finanzmathematischen Werts des Erbbaugrundstücks ist der Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks.

(2) 1Der finanzmathematische Wert des Erbbaugrundstücks wird ermittelt durch Bildung der Summe aus

1.
dem über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwert des fiktiv unbelasteten Grundstücks und

2.
dem über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten erzielbaren Erbbauzins im Sinne des § 50 Absatz 4.

2Bei einer über die Restlaufzeit hinausgehenden Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen ist ergänzend zu Satz 1 der bei Zeitablauf nicht zu entschädigende Wertanteil der baulichen und sonstigen Anlagen abzuzinsen und hinzuzuaddieren.



 

Zitierungen von § 52 ImmoWertV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 ImmoWertV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ImmoWertV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 ImmoWertV Erbbaurechts- und Erbbaugrundstücksfaktoren
... und Erbbaugrundstücksfaktoren werden nach den Grundsätzen der §§ 50 und 52 auf der Grundlage von geeigneten Kaufpreisen und den diesen Kaufpreisen entsprechenden ...
§ 48 ImmoWertV Allgemeines zum Erbbaurecht und Erbbaugrundstück
... des Erbbaugrundstücks kann im Vergleichswertverfahren nach den §§ 51 und 52 oder auf andere geeignete Weise ermittelt ...
§ 51 ImmoWertV Vergleichswertverfahren für das Erbbaugrundstück
... für veräußerte Erbbaugrundstücke, 2. ausgehend von dem nach § 52 zu ermittelnden finanzmathematischen Wert des Erbbaugrundstücks oder 3. ausgehend ...