(1)
1Der Wahlvorstand, in den Fällen des
§ 37 Absatz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, übermittelt dem Kommando des militärischen Organisationsbereichs die Wahlniederschrift nach
§ 50 Absatz 2 oder 3.
2Hierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber nach
§ 51 zu berücksichtigen.
(2)
1Die Angaben nach Absatz 1 werden in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr veröffentlicht.
2Das Wahlergebnis gilt als an dem Tag bekannt gegeben, der auf die Veröffentlichung folgt.
3Der Wahlvorstand, in den Fällen des
§ 37 Absatz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, hat das Datum der Veröffentlichung in den Wahlunterlagen zu vermerken.