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§ 52 - Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

neugefasst durch B. v. 05.11.1975 BGBl. I S. 2803; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 05.11.1975; FNA: 702-1 Berufsrecht
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§ 52 Werbung



Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlauter.





 

Frühere Fassungen von § 52 WPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.09.2007Artikel 1 Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
vom 03.09.2007 BGBl. I S. 2178

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 52 WPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 WPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56 WPO Anwendung der Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (vom 17.06.2016)
... Die §§ 43, 43a Absatz 2 und 3, §§ 44b, 49 bis 53, 54a und 55 bis 55c gelten sinngemäß für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG)
G. v. 31.03.2016 BGBl. I S. 518
Artikel 1 APAReG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... 1 werden die Wörter „§ 43, § 43a Abs. 3 und 4, § 44b, §§ 49 bis 53, § 54a, §§ 55a und 55b" durch die Wörter „Die §§ ... durch die Wörter „Die §§ 43, 43a Absatz 2 und 3, §§ 44b, 49 bis 53, 54a und 55 bis 55c" ersetzt. 41. § 57 wird wie folgt ...

Berufsaufsichtsreformgesetz (BARefG)
G. v. 03.09.2007 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 BARefG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
... 16a Ärztliches Gutachten im Bestellungsverfahren". c) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst: „§ 52 Werbung". d) Die Angabe zu ... c) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst: „§ 52 Werbung". d) Die Angabe zu § 55 wird gestrichen. e) Nach der ... 1 wird das Wort „sieben" durch das Wort „zehn" ersetzt. 26. § 52 wird wie folgt gefasst: „§ 52 Werbung Werbung ist zulässig, ... ersetzt. 26. § 52 wird wie folgt gefasst: „§ 52 Werbung Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlauter." 27. ...