§ 52a - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 52a Rückfahrscheinwerfer


§ 52a wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die die Fahrbahn hinter und gegebenenfalls neben dem Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrsteilnehmern anzeigt, dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder zu fahren beginnt.

(2) 1Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder zwei Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht ausgerüstet sein. 2An Anhängern sind hinten ein oder zwei Rückfahrscheinwerfer zulässig. 3Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen.

(3) 1An mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t darf auf jeder Längsseite ein Rückfahrscheinwerfer angebaut sein. 2Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 1.200 mm über der Fahrbahn liegen. 3Diese Rückfahrscheinwerfer dürfen seitlich nicht mehr als 50 mm über den Fahrzeugumriss hinausragen.

(4) 1Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem Rückwärtsgang leuchten können, wenn die Einrichtung zum Anlassen oder Stillsetzen des Motors sich in der Stellung befindet, in der der Motor arbeiten kann. 2Ist eine der beiden Voraussetzungen nicht gegeben, so dürfen sie nicht eingeschaltet werden können oder eingeschaltet bleiben.

(5) Rückfahrscheinwerfer müssen, soweit nicht über eine Bauartgenehmigung eine andere Ausrichtung vorgeschrieben ist, so geneigt sein, dass sie die Fahrbahn auf nicht mehr als 10 m hinter der Leuchte beleuchten.

(6) Rückfahrscheinwerfer sind nicht erforderlich an

1.
Krafträdern,

2.
land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen,

3.
einachsigen Zugmaschinen,

4.
Arbeitsmaschinen und Staplern,

5.
Krankenfahrstühlen.

(7) Werden Rückfahrscheinwerfer an Fahrzeugen angebracht, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen sie den Vorschriften der Absätze 2, 4 und 5 entsprechen.

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Zitierungen von § 52a StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52a StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22a StVZO Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile (vom 01.09.2023)
... für gelbes Blinklicht (§ 52 Absatz 4); 12a. Rückfahrscheinwerfer ( § 52a ); 13. Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1 und 6, § 53b); 14. ...
§ 49a StVZO Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze (vom 01.09.2023)
... nicht pendeln können. (9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer ( § 52a Absatz 2 ), Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1), Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2), Rückstrahler ...
§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 28.07.2021)
... 52 Absatz 9 Satz 2 über Vorzeltleuchten an Wohnwagen oder Wohnmobilen; 18f. des § 52a Absatz 2 Satz 1 oder 3, Absatz 4, 5 oder 7 über Rückfahrscheinwerfer; 18g. des § 53 Absatz 1 Satz 1, 3 bis 5 oder ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Fahrzeugteileverordnung (FzTV)
V. v. 12.08.1998 BGBl. I S. 2142; zuletzt geändert durch Artikel 171 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Anlage 1 FzTV (zu § 3 Abs. 2) Bei Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Bauartgenehmigung einzureichende Muster und Unterlagen (vom 01.08.2013)
... Blinklicht (§ 52 Abs. 3, 3a und 4 StVZO) Rückfahrscheinwerfer (§ 52a StVZO) Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6, § 53b Abs. 1 und 2, ...


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