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Artikel 53 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

G. v. 23.05.1949 BGBl. S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2478
Geltung ab 24.05.1949; FNA: 100-1 Grundgesetz
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Artikel 53


Artikel 53 wird in 3 Vorschriften zitiert

1Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. 2Sie müssen jederzeit gehört werden. 3Der Bundesrat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.



 

Zitierungen von Artikel 53 GG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 53 GG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Geschäftsordnung des Bundesrates
neugefasst durch B. v. 26.11.1993 BGBl. I S. 2007; zuletzt geändert durch B. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1513
§ 18 GO-BR Teilnahme an den Verhandlungen
... der Länder und des Bundes zugezogen werden. --- siehe Artikel 53 Satz 1 und 2 ...
§ 19 GO-BR Fragerecht
... Bezieht sich die Frage auf einen Gegenstand, hinsichtlich dessen die Bundesregierung nach Artikel 53 Satz 3 des Grundgesetzes verpflichtet ist, den Bundesrat auf dem laufenden zu halten, so ist auf ... der Bundesregierung ist allen Ländern mitzuteilen. --- siehe Artikel 53 Satz 3 ...
§ 40 GO-BR Teilnahme und Fragerecht (vom 27.03.2021)
... deren Teilnahme sie für erforderlich halten, anhören. --- siehe Artikel 53 Satz 1 und 2 GG ...