(1) Jeder Person, die studiert oder studiert hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen aus.
(2) In der Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben:
- 1.
- zu jedem absolvierten Modul
- a)
- die Bezeichnung des Moduls,
- b)
- die Rangpunkte, die in der Modulprüfung erreicht worden sind, und
- c)
- die in dem Modul erworbenen Leistungspunkte sowie
- 2.
- anerkannte Studien- und Prüfungsleistungen.
(3) Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883