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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 53 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

§ 53 Schadensersatz



(1) Geschädigte Personen haben auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche.

(2) Weitergehende Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften können gegen einen öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn die als Schädigungsfolge anerkannte Gesundheitsstörung

1.
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist oder

2.
bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist.

(3) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 sind Leistungen nach diesem Gesetz auf die weitergehenden Ansprüche anzurechnen.

(4) Ersatzansprüche gegen andere Personen sowie nach § 31a des Soldatengesetzes bleiben unberührt.



 

Zitierungen von § 53 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 SEG Leistungen der Soldatenentschädigung
... nach Maßgabe des Kapitels 6, 6. Leistungen nach Maßgabe der §§ 52 bis 55. (2) Angehörige, die selbst keine geschädigte Person sind, haben ...
 
Zitat in folgenden Normen

Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
§ 106 SVG Anrechnung von Geldleistungen
... des Bundesministeriums der Verteidigung beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 53 des Soldatenentschädigungsgesetzes ...