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§ 53 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

§ 53 Übungen und Seminare



(1) 1Während der Fachstudien sind Übungen zu veranstalten. 2Die Übungen dienen dazu, die bis dahin fachtheoretisch und berufspraktisch vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und einzuüben. 3In den Übungen sollen auch praxisorientierte Arbeits- und Entscheidungstechniken bei der Veranlagung von Steuern behandelt werden.

(2) Während der Fachstudien können den Beamtinnen und Beamten verschiedene Seminare zur Auswahl angeboten werden, in denen ausgewählte Themen einzelner Fächer unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden behandelt werden.

(3) Die Übungen sollen als solche in den Stoffgliederungsplänen und in den Lehrplänen ausgewiesen werden.

 
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