§ 53a - Kreditwesengesetz (KWG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 53a Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland


§ 53a wird in 7 Vorschriften zitiert

1Ein Institut mit Sitz im Ausland darf eine Repräsentanz im Inland errichten oder fortführen, wenn es befugt ist, in seinem Herkunftsstaat Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen und dort seine Hauptverwaltung hat. 2Das Institut hat die Absicht, eine Repräsentanz zu errichten, und den Vollzug einer solchen Absicht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. 3Die Bundesanstalt bestätigt dem Institut den Eingang der Anzeige. 4Die Repräsentanz, einschließlich ihrer Leiter, darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn dem Institut die Bestätigung der Bundesanstalt vorliegt. 5Das Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Verlegung oder Schließung der Repräsentanz unverzüglich anzuzeigen.

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Zitierungen von § 53a KWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53a KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KWG Ausnahmen (vom 30.12.2023)
... Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 33 bis 33b, 36 Absatz 3, die §§ 45 bis 45b, 53 und 53a dieses Gesetzes nicht anzuwenden. (9f) Auf Kreditinstitute, die ausschließlich ...
§ 56 KWG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2023)
... nach § 24a Absatz 5, m) § 28 Absatz 1 Satz 1 oder n) § 53a Satz 2 oder Satz 5 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 Satz 1, ... Anordnung nach § 48u Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder 18. entgegen § 53a Satz 4 die Tätigkeit aufnimmt. (3) (aufgehoben) (4) Ordnungswidrig handelt, ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Anzeigenverordnung (AnzV)
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 15 AnzV Anzeigen nach § 53a Satz 2 und 5 des Kreditwesengesetzes (Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland) (vom 08.12.2016)
... Anzeigen über die Errichtung einer Repräsentanz nach § 53a Satz 2 des Kreditwesengesetzes müssen die folgenden Angaben enthalten: 1. genaue ... Bundesanstalt der Anzeige beizufügen. (3) Eine Änderungsanzeige nach § 53a Satz 5 des Kreditwesengesetzes ist auch bei Änderungen, die sich während des Bestehens ... Bestehens der Repräsentanz gegenüber den Angaben in der Errichtungsanzeige nach § 53a Satz 2 des Kreditwesengesetzes ergeben, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... nach § 24a Absatz 5, l) § 28 Absatz 1 Satz 1 oder m) § 53a Satz 2 oder Satz 5 , jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 4 Satz ... dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder 18. entgegen § 53a Satz 4 die Tätigkeit aufnimmt." c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Nach ...

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 3 1. FiMaNoG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 33 bis 33b, 36 Absatz 3, die §§ 45 bis 45b, 53 und 53a dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. ...

Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
Artikel 1 BKRUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... nach § 24a Abs. 5, § 25a Abs. 2 Satz 3, § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 53a Satz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 4 Satz 1, ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Anzeigenverordnung (AnzV)
V. v. 29.12.1997 BGBl. I S. 3372; aufgehoben durch § 17 V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3245
§ 24 AnzV Anzeigen nach § 53a Satz 2 und 5 KWG (Repräsentanzen von Instituten mit Sitz im Ausland)
... Anzeigen nach § 53a Satz 2 und 5 KWG sind dem Bundesaufsichtsamt in einfacher Ausfertigung und der zuständigen ...


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