Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber einer zentralen Gegenpartei Liquiditätsanforderungen anordnen, die über die Vorgaben hinausgehen, die in Artikel 44 der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gegebenenfalls in Verbindung mit nach Artikel 44 Absatz 2 erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegt sind, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität der zentralen Gegenpartei nicht gesichert ist.
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V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3735; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174