§ 53p Anordnungsbefugnis für die Aufsicht nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
Die Bundesanstalt kann unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Gesetzes gegenüber einem Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der
Verordnung (EU) Nr. 909/2014, gegenüber einem benannten Kreditinstitut oder Zentralverwahrer im Sinne des Artikels 54 Absatz 2a der
Verordnung (EU) Nr. 909/2014, gegenüber deren übergeordneten Unternehmen sowie gegenüber Mitgliedern, deren Organe, deren Beschäftigten und anderen natürlichen oder juristischen Personen, die deren Geschäfte tatsächlich kontrollieren oder auf die Tätigkeiten im Sinne des Artikels 30 der
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 ausgelagert worden sind oder die ansonsten der
Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unterliegen, alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die Einhaltung der Anforderungen der
Verordnung (EU) Nr. 909/2014, der darauf basierenden delegierten Rechtsakte sowie der auf Zentralverwahrer anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes sicherzustellen.
Frühere Fassungen von § 53p KWG
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interne Verweise§ 49 KWG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 01.04.2026) ... 2, 4 und 5, 21. der §§ 53l und 53n Absatz 1 Satz 1 sowie 22. der §§ 53p und 53q Absatz 2. (2) Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG)
G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 3 1. FiMaNoG Änderung des Kreditwesengesetzes ... Nach der Angabe zu § 53o werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 53p Anordnungsbefugnis für die Aufsicht nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 § ... und werden nach der Angabe „53n Absatz 1" ein Komma und die Wörter „der §§ 53p und 53q Absatz 2" eingefügt. 18. Nach § 53o werden die folgenden ... 53p und 53q Absatz 2" eingefügt. 18. Nach § 53o werden die folgenden §§ 53p und 53q eingefügt: „§ 53p Anordnungsbefugnis für die Aufsicht ... Nach § 53o werden die folgenden §§ 53p und 53q eingefügt: „ § 53p Anordnungsbefugnis für die Aufsicht nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 Die ...
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Standortfördergesetz (StoFöG)
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
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