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§ 54 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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§ 54 Abschlusszeugnis und Diploma Supplement



(1) Jeder Person, die die Laufbahnprüfung bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ein Abschlusszeugnis und ein Diploma Supplement aus.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,

2.
die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Gesamtnote sowie

3.
die Rangpunktzahl für die Thesis und die Note der Bachelorarbeit.

(3) 1Das Diploma Supplement enthält

1.
die Abschlussbezeichnung „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt (B. A.)" und

2.
die relative Note nach der Bewertungsskala des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen bezogen auf die absoluten Noten der oder des einzelnen Studierenden im Vergleich zu allen Studierenden des Studienjahrgangs:

a)
die Note „A" für die besten 10 Prozent,

b)
die Note „B" für die nächsten 25 Prozent,

c)
die Note „C" für die nächsten 30 Prozent,

d)
die Note „D" für die nächsten 25 Prozent und

e)
die Note „E" für die nächsten 10 Prozent.

2Das Diploma Supplement wird in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt.





 

Frühere Fassungen von § 54 GKrimDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2022 (07.07.2023)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
vom 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 54 GKrimDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 54 GKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKrimDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883
Artikel 3 GKrimDVDVEV 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... In Artikel 1 treten die §§ 1 bis 27 und 29 bis 126 der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Artikel 1 GKrimDVDVÄndV Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... „8 und 13" wird durch die Angabe „7 und 12" ersetzt. 30. In § 54 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „des Moduls 14" durch die Wörter „für die ...