§ 54 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte

§ 54 Klausuren der Zwischenprüfung



(1) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren.

(2) Die Aufgaben der Klausuren werden aus Lehrgebieten, für die im Einführungslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, entnommen.

(3) 1Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 180 Minuten. 2Die Klausuren sind an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen zu schreiben.

(4) 1Für jede Klausur ist anzugeben, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen. 2Die Hilfsmittel werden zur Verfügung gestellt.

(5) 1Die Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. 2Das Bildungszentrum der Bundeswehr erstellt eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen, die den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gegeben werden darf.



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