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§ 55 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (GtDFmEloAufklVDV)

V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962 (Nr. 22)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-22 Beamte

§ 55 Bewertungen der Leistungen



(1) Die Leistungen werden wie folgt bewertet:

Prozentualer Anteil
der erreichten
Leistungspunkte
an der erreichbaren
Leistungspunktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
93,70 bis 100,00 15sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
Maß entspricht
87,50 bis 93,69 14
83,40 bis 87,49 13gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
79,20 bis 83,39 12
75,00 bis 79,19 11
70,90 bis 74,99 10befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun-
gen entspricht
66,70 bis 70,89 9
62,50 bis 66,69 8
58,40 bis 62,49 7ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
54,20 bis 58,39 6
50,00 bis 54,19 5
41,70 bis 49,99 4mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, die jedoch erkennen lässt, dass die not-
wendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die
Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten
33,40 bis 41,69 3
25,00 bis 33,39 2
12,50 bis 24,99 1ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden könnten
0,00 bis 12,49 0


(2) 1Schriftliche Leistungen werden mit Leistungspunkten bewertet. 2Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen angemessen zu berücksichtigen.

(3) Zusammengefasste Bewertungen und Durchschnittsrangpunktzahlen werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auf zwei Dezimalstellen ohne Rundung berechnet.



 

Zitierungen von § 55 GtDFmEloAufklVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 GtDFmEloAufklVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GtDFmEloAufklVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 30 GtDFmEloAufklVDV Durchführung der Klausuren
...  (2) Die Klausuren werden von der oder dem Lehrenden entsprechend § 55 bewertet. Die Lehrenden legen die bewerteten Leistungen der Leitung der jeweiligen ...
§ 33 GtDFmEloAufklVDV Zusammenfassendes Zeugnis der Lehrgänge
... mit Angabe der Rangpunkte zusammen und ermittelt die Durchschnittsrangpunktzahl entsprechend § 55 . (3) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl zählt jede Klausur ...
§ 35 GtDFmEloAufklVDV Bewertungen während der praktischen Ausbildung
... eine schriftliche Bewertung ihrer Leistungen und ihres Befähigungsstandes entsprechend § 55 . (2) Der Entwurf der Bewertung wird mit der Anwärterin oder dem ...
§ 36 GtDFmEloAufklVDV Zusammenfassendes Zeugnis der praktischen Ausbildung
... werden. (2) Bei der Ermittlung der Durchschnittsrangpunktzahl entsprechend § 55 zählen alle bewerteten praktischen Ausbildungsabschnitte ...
§ 48 GtDFmEloAufklVDV Bewertung und Bestehen der schriftlichen Prüfung
... Klausur wird von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander nach § 55 bewertet. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des ...
§ 52 GtDFmEloAufklVDV Bewertung und Bestehen der mündlichen Prüfung
... Das Prüfungsgespräch wird von der Prüfungskommission nach § 55 mit Rangpunkten bewertet. Die Prüfenden schlagen jeweils die Bewertung für den ...