(1)
1Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln gemäß Satz 3 zu versehen (A-Schilder).
2Satz 1 gilt nicht für Sammler und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln oder befördern.
3Hinsichtlich der Anforderungen an die Kennzeichnung der Fahrzeuge gilt
§ 10 des Abfallverbringungsgesetzes vom
19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung nach
§ 53 Absatz 6 oder
§ 54 Absatz 7 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 vorzusehen.
(3) Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind, bleiben unberührt.
§ 69 KrWG Bußgeldvorschriften (vom 09.03.2023) ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt, 13. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit Warntafeln ...
Artikel 1 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043
Artikel 1 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474