Artikel 55 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 55 Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes


Artikel 55 ändert mWv. 1. Januar 2024 BinSchG § 5b, § 5c

In § 5b Absatz 2 und § 5c Absatz 2 des Binnenschifffahrtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578; 2019 I S. 196) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Personenhandelsgesellschaft" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft" ersetzt.



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