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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 55 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 55 Inhalt der Eignungsprüfung



(1) Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung, die mit Prüfungsgesprächen verbunden ist.

(2) Die praktische Prüfung umfasst mindestens zwei und höchstens vier praktische Aufgabenstellungen in nichtkomplexen Pflegesituationen.

(3) Jede Aufgabenstellung ist mit einem Prüfungsgespräch verbunden.

(4) 1Die Prüfung jeder Aufgabenstellung soll nicht länger als 100 Minuten dauern und ist als Patientenprüfung ausgestaltet. 2Die zu pflegenden Menschen oder eine vertretungsberechtigte Person sowie das für den zu pflegenden Menschen zuständige Fachpersonal müssen zuvor darin eingewilligt haben.

(5) 1Die zuständige Behörde legt die Anzahl der Aufgabenstellungen, auf die sich die Prüfung erstreckt, und die Kompetenzen der Anlage 1 gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest. 2Sie kann der Ausgestaltung der praktischen Prüfung als Simulationsprüfung zustimmen.