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§ 55 - Vergabeverordnung (VgV)
Artikel 1 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 250
Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-5 Kartellrecht
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Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-5 Kartellrecht
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§ 55 Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote
(1) Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen.
(2) 1Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. 2Bieter sind nicht zugelassen. 3Für elektronisch eingereichte Angebote gilt das Vier-Augen-Prinzip nach Satz 1 nicht, sofern technisch sichergestellt ist, dass die Angebote dauerhaft vollständig und unverändert verfügbar sind.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge G. v. 12. Mai 2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 m.W.v. 1. Juli 2026
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Frühere Fassungen von § 55 VgV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 9 Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 55 VgV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 VgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VgV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 VgV Verhandlungsverfahren (vom 01.07.2026)
... des Absatzes 5 Satz 2, der §§ 9 bis 13, 53 Absatz 1 sowie der §§ 54 und 55 befreit. Bei der Bemessung der Angebotsfrist ist in den Fällen des Satzes 1 eine ...
Zitat in folgenden Normen
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
Artikel 1 G. v. 20.12.1988 BGBl. I S. 2477, 2482; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
§ 69 SGB V Anwendungsbereich (vom 19.01.2021)
... und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen und anderer Gesetze
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2392
Artikel 4 ArchLGuaÄndG Änderung der Vergabeverordnung
... Verpflichtungen der §§ 9 bis 13, des § 53 Absatz 1 sowie der §§ 54 und 55 befreit." 2. In § 73 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „vom 10. ...
Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137
Artikel 9 ÖffAVBG Änderung der Vergabeverordnung
... des Absatzes 5 Satz 2, der §§ 9 bis 13, 53 Absatz 1 sowie der §§ 54 und 55 befreit. Bei der Bemessung der Angebotsfrist ist in den Fällen des Satzes 1 eine Mindestfrist ... Regel solche, die vom Online-Dokumentenarchiv e-Certis abgedeckt sind." 18. Nach § 55 Absatz 2 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Für elektronisch eingereichte ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1937
Artikel 1a 2. BuchPrGÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... Absatz 4 und 6 der Vergabeverordnung vorsehen. Von den Vorgaben der §§ 15 bis 36 und 42 bis 65 der Vergabeverordnung, mit Ausnahme der §§ 53, 58, 60 und 63, kann abgewichen ...
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