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§ 55 - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)

Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 55 Pflicht zur Unterrichtung der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde



Die Bundesanstalt unterrichtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde über

1.
ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach § 47,

2.
die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 56 bis 58 und

3.
den Umfang der nach § 83 festgelegten Sanktionen.

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Zitierungen von § 55 WpIG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpIG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 WpIG Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute
... für Große Wertpapierinstitute. Die §§ 12, 20 bis 23, 38 bis 54, 55 Nummer 1 und 2 und § 56 bis 63 sowie 76 bis 78 dieses Gesetzes finden auf Große Wertpapierinstitute ...