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§ 55b - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)

Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 2c G. v. 24.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 228
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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§ 55b (aufgehoben)






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Frühere Fassungen von § 55b SGB XI

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 35 Wachstumschancengesetz
vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
aktuell vorher 28.03.2024Artikel 34 Wachstumschancengesetz
vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
aktuellvor 28.03.2024früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 55b SGB XI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55b SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 34 WaChaG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... werden nach der Angabe zu § 55 die folgenden Angaben zu den §§ 55a und 55b eingefügt: „§ 55a Automatisiertes Übermittlungsverfahren zur ... der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung § 55b Meldung der Pflegekasse im Verfahren nach § 55a bei Selbstzahlern". 2. Nach ... bei Selbstzahlern". 2. Nach § 55 werden die folgenden §§ 55a und 55b eingefügt: „§ 55a Automatisiertes Übermittlungsverfahren zur ... eine frühere Datenübermittlung nach § 55a Absatz 1 bis 6 zulässig. § 55b Meldung der Pflegekasse im Verfahren nach § 55a bei Selbstzahlern (1) Die ...