Artikel 56 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 56 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes


Artikel 56 ändert mWv. 1. Januar 2025 KSVG § 24, § 25, § 54

Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 24 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „450" durch die Angabe „1.000" ersetzt.

2.
In § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 3 Nr. 26" durch die Wörter „§ 3 Nummer 26 und 26a" ersetzt.

3.
§ 54 wird wie folgt gefasst:

§ 54

Abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 2 beträgt die Entgeltsumme 700 Euro im Kalenderjahr 2025."



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