§ 56 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7)
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-7-26-1 Beamte

§ 56 Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung



(1) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt

1.
einen schriftlichen Bescheid über die nichtbestandene Bachelorprüfung und

2.
eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.

(2) Die Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen enthält

1.
die absolvierten Module und die Gesamtbewertung für jedes dieser Module sowie

2.
die erworbenen ECTS-Leistungspunkte.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed