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§ 56 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 56 Aktualität von Nachweisen



Die Nachweise nach den §§ 54 und 55 dürfen von der zuständigen Behörde der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, wenn der Zeitpunkt, zu dem sie ausgestellt worden sind, höchstens drei Monate zurückliegt.



 

Zitierungen von § 56 HebStPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 HebStPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebStPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56b HebStPrV Erforderliche Unterlagen (vom 16.12.2023)
... Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen. (7) Die §§ 54 bis 56 gelten ...
§ 56e HebStPrV Erforderliche Unterlagen (vom 16.12.2023)
... der Unterlagen in englischer Sprache zulassen. (5) Die §§ 54 bis 56 sowie 56b Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Artikel 6 PflStudStG Änderung der Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen
...  „§ 43a Erforderliche Unterlagen". b) Nach der Angabe zu § 56 werden die folgenden Angaben eingefügt: „Abschnitt 5 Verfahren zur ... keine besonderen Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen." 3. Nach § 56 werden die folgenden Abschnitte 5 und 6 eingefügt: „Abschnitt 5 Verfahren ... Gründe gegen eine entsprechende Absicht sprechen. (7) Die §§ 54 bis 56 gelten entsprechend. § 56c Frist der Behörde für die Entscheidung ... der Unterlagen in englischer Sprache zulassen. (5) Die §§ 54 bis 56 sowie 56b Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend." 3a. Dem § 57 wird ...