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§ 56 - Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

G. v. 12.04.1976 BGBl. I S. 965; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.05.1976; FNA: 8051-10 Jugendarbeitsschutz
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§ 56 Bildung des Ausschusses für Jugendarbeitsschutz bei der Aufsichtsbehörde



(1) 1Bei der Aufsichtsbehörde kann ein Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. 2In Städten, in denen mehrere Aufsichtsbehörden ihren Sitz haben, kann ein gemeinsamer Ausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. 3In Ländern, in denen nicht mehr als zwei Aufsichtsbehörden eingerichtet sind, kann der Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz die Aufgaben dieses Ausschusses übernehmen.

(2) Dem Ausschuß gehören als Mitglieder an:

1.
je sechs Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,

2.
ein Vertreter des im Bezirk der Aufsichtsbehörde wirkenden Jugendrings,

3.
je ein Vertreter eines Arbeits-, Jugend- und Gesundheitsamts,

4.
ein Arzt und ein Lehrer an einer berufsbildenden Schule.

(3) 1Die Mitglieder des Jugendarbeitsschutzausschusses werden von der Aufsichtsbehörde berufen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf Vorschlag der im Aufsichtsbezirk bestehenden Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der Arzt auf Vorschlag der Ärztekammer, der Lehrer auf Vorschlag der nach Landesrecht zuständigen Behörde, die übrigen Vertreter auf Vorschlag der in Absatz 2 Nr. 2 und 3 genannten Stellen. 2§ 55 Abs. 4 bis 8 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Entschädigung von der Aufsichtsbehörde mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten obersten Landesbehörde festgesetzt wird.





 

Frühere Fassungen von § 56 JArbSchG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2021Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze
vom 16.07.2021 BGBl. I S. 2970

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 56 JArbSchG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 JArbSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JArbSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970
Artikel 2 BFSGEG Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes
... kann ein Landesausschuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden." 3. § 56 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Bei der Aufsichtsbehörde kann ein Ausschuss ...