§ 56 - Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 754-31 Energieversorgung
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§ 56 Überprüfung des Abschlussdatums


§ 56 wird in 6 Vorschriften zitiert

1Die Bundesregierung überprüft im Rahmen der umfassenden Überprüfung zum 15. August 2026, zum 15. August 2029 und zum 15. August 2032 nach § 54 auch, ob die Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung nach dem Jahr 2030 jeweils drei Jahre vorgezogen und damit das Abschlussdatum 31. Dezember 2035 erreicht werden kann. 2Soweit das Abschlussdatum nach Satz 1 vorgezogen wird, ist das Zielniveau in § 4 entsprechend anzupassen.

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Zitierungen von § 56 KVBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 KVBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 KVBG Härtefälle
... einer möglichen Anpassung des Abschlussdatums auf Grundlage der Überprüfung nach § 56 . (2) In dem Antrag des Anlagenbetreibers nach Absatz 1 hat dieser darzulegen, ...
§ 47 KVBG Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung; Weiterbetrieb und Reserve (vom 24.12.2022)
... Im Rahmen der umfassenden Überprüfung nach den §§ 54 und 56 in den Jahren 2026, 2029 und 2032 wird bezüglich der Stilllegung der Braunkohleanlagen nach ... (2) Bei der Überprüfung nach den §§ 54 und 56 wird im Jahr 2026 zudem überprüft, ob eine Überführung von Braunkohleanlagen ...
§ 50 KVBG Zeitlich gestreckte Stilllegung (vom 29.12.2023)
... Überprüfung im Jahr 2026 gemäß § 47 Absatz 2 und den §§ 54 und 56 , dass eine Überführung von Braunkohleanlagen in eine Zeitlich gestreckte Stilllegung ...
§ 51 KVBG Verbot der Kohleverfeuerung (vom 27.07.2021)
... ab dem 1. Januar 2039 und vorbehaltlich der Überprüfung des Abschlussdatums nach § 56 dürfen Braun- und Steinkohleanlagen nicht mehr zur Erzeugung von elektrischer Energie ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Kohleausstiegsgesetz
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 4 KAusG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Überprüfung im Jahr 2026 gemäß § 47 Absatz 2 und den §§ 54 und 56 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes , dass eine Überführung von Braunkohleanlagen in eine Sicherheitsbereitschaft für ...

Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 22 EEG2021-EG Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
... Überprüfung im Jahr 2026 gemäß § 47 Absatz 2 und den §§ 54 und 56 , dass eine Überführung von Braunkohleanlagen in eine Zeitlich gestreckte Stilllegung ...


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