§ 56 Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben
(1) Entsorgungsfachbetriebe wirken an der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen nach Maßgabe der hierfür geltenden Rechtsvorschriften mit.
(2) Entsorgungsfachbetrieb ist ein Betrieb, der
- 1.
- gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, beseitigt, mit diesen handelt oder makelt und
- 2.
- in Bezug auf eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Tätigkeiten durch eine technische Überwachungsorganisation oder eine Entsorgergemeinschaft als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.
(3) 1Das Zertifikat darf nur erteilt werden, wenn der Betrieb die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Anforderungen an seine Organisation, seine personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung, seine Tätigkeit sowie die Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde seines Personals erfüllt. 2In dem Zertifikat sind die zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes, insbesondere bezogen auf seine Standorte und Anlagen sowie die Abfallarten, genau zu bezeichnen. 3Das Zertifikat ist zu befristen. 4Die Gültigkeitsdauer darf einen Zeitraum von 18 Monaten nicht überschreiten. 5Das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 wird mindestens jährlich von der technischen Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemeinschaft überprüft.
(4) 1Mit Erteilung des Zertifikats ist dem Betrieb von der technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft die Berechtigung zum Führen eines Überwachungszeichens zu erteilen, das die Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb" in Verbindung mit dem Hinweis auf die zertifizierte Tätigkeit und die das Überwachungszeichen erteilende technische Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft aufweist. 2Ein Betrieb darf das Überwachungszeichen nur führen, soweit und solange er als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.
(5) 1Eine technische Überwachungsorganisation ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer Sachverständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf dauernde Zusammenarbeit angelegt ist. 2Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens durch die technische Überwachungsorganisation erfolgt auf der Grundlage eines Überwachungsvertrages, der insbesondere die Anforderungen an den Betrieb und seine Überwachung sowie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens festlegt. 3Der Überwachungsvertrag bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.
(6) 1Eine Entsorgergemeinschaft ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Entsorgungsfachbetrieben im Sinne des Absatzes 2. 2Sie bedarf der Anerkennung der zuständigen Behörde. 3Die Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens durch die Entsorgergemeinschaft erfolgt auf der Grundlage einer Satzung oder sonstigen Regelung, die insbesondere die Anforderungen an die zu zertifizierenden Betriebe und ihre Überwachung sowie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens festlegt.
(7) Technische Überwachungsorganisation und Entsorgergemeinschaft haben sich für die Überprüfung der Betriebe Sachverständiger zu bedienen, die die für die Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit sowie Fach- und Sachkunde besitzen.
(8) 1Entfallen die Voraussetzungen für die Erteilung des Zertifikats, hat die technische Überwachungsorganisation oder die Entsorgergemeinschaft dem Betrieb das von ihr erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens zu entziehen sowie den Betrieb aufzufordern, das Zertifikat zurückzugeben und das Überwachungszeichen nicht weiterzuführen. 2Kommt der Betrieb dieser Aufforderung innerhalb einer von der technischen Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft gesetzten Frist nicht nach, kann die zuständige Behörde dem Betrieb das erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens entziehen sowie die sonstige weitere Verwendung der Bezeichnung „Entsorgungsfachbetrieb" untersagen.
Frühere Fassungen von § 56 KrWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 51 KrWG Überwachung im Einzelfall ... Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 56 oder auditierter Unternehmensstandort im Sinne des § 61, so hat die zuständige ...
§ 69 KrWG Bußgeldvorschriften (vom 09.03.2023) ... oder nicht oder nicht rechtzeitig behandelt, 1b. entgegen § 12 Absatz 4 oder § 56 Absatz 4 Satz 2 ein dort genanntes Zeichen führt, 2. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 ...
Zitat in folgenden NormenAnzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)
Artikel 1 V. v. 05.12.2013 BGBl. I S. 4043; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700
§ 7 AbfAEV Anzeigeverfahren (vom 01.12.2019) ... ausgenommen sind, haben der Anzeige das aktuell gültige Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beizufügen. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen ...
§ 8 AbfAEV Elektronisches Anzeigeverfahren (vom 13.07.2018) ... geschaffen wird a) für Entsorgungsfachbetriebe, der Anzeige das Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beizufügen und b) für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ...
§ 13 AbfAEV Mitführungspflicht (vom 01.06.2017) ... ausgenommen sind, haben zudem eine Kopie des aktuell gültigen Zertifikats nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mitzuführen. Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die ...
Batteriegesetz (BattG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1582; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.11.2020 BGBl. I S. 2280
§ 2 BattG Begriffsbestimmungen (vom 01.01.2021) ... sind für den Umgang mit Altbatterien zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne des § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes , deren Geschäftsbetrieb die getrennte Erfassung, Behandlung, Verwertung oder Beseitigung von ...
Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)
V. v. 02.07.2008 BGBl. I S. 1139; zuletzt geändert durch Artikel 299 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 5 ChemKlimaschutzV Persönliche Voraussetzungen für bestimmte Tätigkeiten (vom 01.06.2017) ... (EU) 2015/2067 oder 3. in Betrieben, die als Entsorgungsfachbetriebe nach § 56 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zertifiziert sind *), fluorierte Treibhausgase aus Geräten nach Anhang I des Elektro- und ... mehr als 5 Tonnen CO2-Äquivalenten in Betrieben, die als Entsorgungsfachbetriebe nach § 56 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zertifiziert sind *), ist eine zu dieser Tätigkeit befähigende technische oder ...
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Artikel 1 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
§ 21 ElektroG Zertifizierung (vom 01.01.2022) ... 23 in Verbindung mit Anlage 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung sowie im Zertifikat nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit Anlage 3 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung ausgewiesen ist. ...
EMAS-Privilegierungs-Verordnung (EMASPrivilegV)
Artikel 1 V. v. 24.06.2002 BGBl. I S. 2247; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 V. v. 06.07.2021 BGBl. I S. 2514
§ 3 EMASPrivilegV Betriebsbeauftragte (vom 01.06.2017) ... soll bei einer EMAS-Anlage oder bei einem Entsorgungsfachbetrieb im Sinne des § 56 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verzichtet werden. Satz 1 gilt entsprechend für eine Anordnung nach § 58a Abs. ...
Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
Artikel 1 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.12.2022 BGBl. I S. 2240
§ 1 EfbV Anwendungsbereich ... Verordnung regelt die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe nach § 56 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die Überwachung und Zertifizierung von ... von Entsorgungsfachbetrieben durch technische Überwachungsorganisationen nach § 56 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und durch Entsorgergemeinschaften nach § 56 Absatz ... § 56 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und durch Entsorgergemeinschaften nach § 56 Absatz 6 des ...
§ 11 EfbV Überwachungsvertrag ... Der Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf der Schriftform. Er hat ... 1. den Betrieb hinsichtlich seiner zu zertifizierenden Tätigkeit nach § 56 Absatz 2 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes einzustufen; zu der Einstufung gehört eine ... oder ergänzende Vereinbarungen treffen, soweit diese den Anforderungen des § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung nicht widersprechen. (5) ...
§ 12 EfbV Zustimmung zum Überwachungsvertrag, Widerruf ... Die nach § 56 Absatz 5 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes für die Zustimmung zum ... 4. wenn die technische Überwachungsorganisation ihre Pflichten nach § 56 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 ...
§ 13 EfbV Satzung oder sonstige Regelung der Entsorgergemeinschaft ... Die Satzung oder sonstige Regelung der Entsorgergemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf der Schriftform. Sie muss die in ... oder ergänzende Regelungen getroffen werden, soweit diese den Anforderungen des § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung nicht ...
§ 16 EfbV Anerkennung der Entsorgergemeinschaft, Widerruf ... Die Anerkennung nach § 56 Absatz 6 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist zu erteilen, wenn 1. die Satzung ... wahrnimmt, 4. wenn die Entsorgergemeinschaft ihre Pflichten nach § 56 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 ...
§ 26 EfbV Entzug des Zertifikats und des Überwachungszeichens ... In den Fällen des § 56 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes hat der Entzug des Zertifikats unverzüglich ... Die Zustimmungs- oder Anerkennungsbehörde trifft ihre Entscheidung nach § 56 Absatz 8 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes im Benehmen mit der ... Entsorgergemeinschaft mitzuteilen. Sofern das Zertifikat in den Fällen des § 56 Absatz 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entzogen worden ist, hat die Zustimmungs- oder ... Gültigkeit des Zertifikats nicht überschreiten. (3) Unbeschadet des § 56 Absatz 8 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verliert der Entsorgungsfachbetrieb die ...
§ 31 EfbV Übergangsvorschriften ... eine entsprechende Qualifikation erworben hat. (4) Bis zum 1. Juni 2017 nach § 56 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erteilte Zertifikate behalten ihre Gültigkeit, auch ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1145
Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012) ... 52 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ... 52 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 56 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. 3. In § 9 Absatz 2 Satz 2 ... 52 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 56 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. (18) Die ... 52 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes" durch die Wörter „§ 56 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 734, 3753
Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.04.2022 BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153
Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Artikel 9 2. AbfÜbFEV Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung ... ist, verfügen" durch die Wörter „die als Entsorgungsfachbetriebe nach § 56 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zertifiziert sind" ersetzt. 2. In § ... verfügen" durch die Wörter „die als Entsorgungsfachbetriebe nach § 56 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zertifiziert sind" ...
Zitate in aufgehobenen TitelnEntsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
V. v. 10.09.1996 BGBl. I S. 1421; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
§ 1 EfbV Anwendungsbereich (vom 01.06.2012) ... Verordnung regelt die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, die nach § 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer technischen Überwachungsorganisation einen ...
§ 2 EfbV Entsorgungsfachbetrieb, Begriffsbestimmungen (vom 01.06.2012) ... einer technischen Überwachungsorganisation nach § 14 Abs. 1 oder einer nach § 56 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anerkannten Entsorgergemeinschaft besitzt, 2. ... einer technischen Überwachungsorganisation nach § 14 Abs. 3 oder einer nach § 56 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anerkannten Entsorgergemeinschaft darf nicht ohne eines ...
§ 12 EfbV Überwachungsvertrag (vom 01.06.2012) ... Der Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf der Schriftform. Der Vertrag muß ...
Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
V. v. 19.06.2002 BGBl. I S. 1938; aufgehoben durch § 15 V. v. 18.04.2017 BGBl. I S. 896
§ 9 GewAbfV Kontrolle bei Vorbehandlungsanlagen (vom 01.06.2017) ... zuständige Behörde unverzüglich über das Ergebnis der Überwachung nach § 56 Absatz 3 Satz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes , das die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung betrifft, zu ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/56_KrWG.htm