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§ 56 - Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)

Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2065 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 752
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 611-20 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 56 Informationspflichten Dritter



Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Besteuerungsverfahrens sind alle an der Begründung oder Durchführung der Vereinbarung zwischen Veranstalter und Wettenden oder Spieler beteiligten Dritten verpflichtet, den jeweiligen Steuerschuldner über die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen, insbesondere über den geleisteten Wetteinsatz oder das geleistete Teilnahmeentgelt, unverzüglich zu informieren.



 

Zitierungen von § 56 RennwLottG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 RennwLottG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RennwLottG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 RennwLottG Aufzeichnungspflichten
... für die jeweilige Rennwette, 3. Name und Anschrift der beteiligten Dritten ( § 56 ) sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze (§ 9 Absatz 1), 4. ...
§ 21 RennwLottG Steueranmeldung und -entrichtung
... 17 Absatz 1) und Rückzahlungsbeträge (§ 17 Absatz 2) und für jeden Dritten ( § 56 ) dessen gesamte vermittelte Wetteinsätze (§ 17 Absatz 1) und ...
§ 23 RennwLottG Aufzeichnungspflichten
... 1. Name und Anschrift des Wettenden, 2. Name und Anschrift der beteiligten Dritten ( § 56 ) sowie die von diesen vermittelten Wetteinsätze (§ 17 Absatz 1), 3. ...