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§ 56
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§ 56 - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001
BGBl. I S. 130
; zuletzt geändert durch
Artikel 8d
G. v. 19.07.2024
BGBl. 2024 I Nr. 245
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 860-10-1
Sozialgesetzbuch
80 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 553 Vorschriften zitiert
Erstes Kapitel Verwaltungsverfahren
Vierter Abschnitt Öffentlich-rechtlicher Vertrag
§ 55
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→
§ 57
§ 56 Schriftform
§ 56 wird in
1 Vorschrift zitiert
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist schriftlich zu schließen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist.
§ 55
←
→
§ 57
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Zitierungen von
§ 56 SGB X
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 SGB X verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB X selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 61 SGB X Ergänzende Anwendung von Vorschriften
... sich aus den §§ 53
bis
60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. ...
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