§ 56 - Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 8
Geltung ab 31.12.2018, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-2 Kernenergie
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§ 56 Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen


§ 56 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass in Strahlenschutzbereichen in dem für die Ermittlung der Exposition erforderlichen Umfang jeweils einzeln oder in Kombination Folgendes gemessen wird:

1.
die Ortsdosis oder die Ortsdosisleistung,

2.
die Konzentration radioaktiver Stoffe in der Luft oder

3.
die Kontamination des Arbeitsplatzes.

(2) 1Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Zeitpunkt und Ergebnis der Messungen unverzüglich aufgezeichnet werden. 2Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre nach der letzten durchgeführten Messung oder nach Beendigung der Tätigkeit aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 3Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei Beendigung der Tätigkeit die Aufzeichnungen bei einer von der zuständigen Behörde vorgegebenen Stelle hinterlegt werden.

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Anzeige der Geräte zur Überwachung der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung in Sperrbereichen auch außerhalb dieser Bereiche erkennbar ist.

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Zitierungen von § 56 StrlSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 StrlSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrlSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 StrlSchV Einrichten von Strahlenschutzbereichen bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen
... § 52 einzurichten sind. In diesem Fall gelten § 53 und die §§ 55 bis 58 nur, soweit die zuständige Behörde die dort genannten Maßnahmen ...
§ 158 StrlSchV Weitere Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes (vom 16.01.2024)
... Verpflichteten Maßnahmen entsprechend den §§ 45, 46, 52, 53, 55, 56 , 63, des § 75 Absatz 1 und des § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ...
§ 165 StrlSchV Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten
...  1. geeignete Maßnahmen nach den §§ 45, 46, 52, 53 und 55 bis 58, nach § 75 Absatz 2, nach § 91, nach § 92 Absatz 2 und 3 und nach § 93 ...
§ 166 StrlSchV Schutz der Arbeitskräfte bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen
...  1. geeignete Maßnahmen nach den §§ 45, 46, 52, 53 und 55 bis 58, nach § 75 Absatz 2, nach § 91, nach § 92 Absatz 2 und 3 und nach § 93 ...
§ 184 StrlSchV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.01.2024)
... Kontrollbereich oder ein Sperrbereich abgegrenzt oder gekennzeichnet wird, 14. entgegen § 56 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Messung erfolgt, 15. entgegen § 57 ... nicht dafür sorgt, dass eine Unterrichtung oder Information erfolgt, 3. entgegen § 56 Absatz 2 Satz 1 oder § 57 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt, 4. entgegen § 56 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht, nicht ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 5. entgegen § 56 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ...
§ 197 StrlSchV Dosis- und Messgrößen (§ 171, Anlage 18) (vom 16.01.2024)
... spätestens ab dem 1. Januar 2022 bei Messungen der Ortsdosis und Ortsdosisleistung nach den §§ 56 und 65 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu verwenden. (2) Die in Anlage 18 Teil C Nummer 1 und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 2 StrlSchGEG Änderung des Strahlenschutzgesetzes (vom 05.06.2021)
... wird aufgehoben. b) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wörter „ § 56 der Strahlenschutzverordnung " durch die Angabe „§ 77" ...


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