Artikel 56 - Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG k.a.Abk.)

Artikel 56 Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs


Artikel 56 ändert mWv. 1. Dezember 2021 StrVerkSiV § 2

(FNA 930-6-6)

In § 2 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795), die zuletzt durch Artikel 504 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „nach § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind" durch die Wörter „, die nach § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind," ersetzt.



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