§ 56a
1Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. 2Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.
Frühere Fassungen von § 56a SGG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenBUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG)
G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 7 BUK-NOG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes ... tätig werden," eingefügt. 4. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt: „§ 56a Rechtsbehelfe gegen behördliche ... 4. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt: „§ 56a Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig ...
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