(1)
1Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzubewahren.
2Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich der Niederschrift nach
§ 24, sind zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.