§ 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde
1Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
2Für das Verfahren gilt
§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 08.07.2014 BGBl. I S. 890
Artikel 10 EU/1215/2012DG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ... b) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 56" durch die Angabe „§ 57 " ersetzt. c) In Nummer 9 wird die Angabe „oder ... ersetzt. c) In Nummer 9 wird die Angabe „oder § 57 " durch ein Komma und die Wörter „nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder ... ein Komma und die Wörter „nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57 " ersetzt. 3. In § 35 Absatz 1 wird jeweils das ...
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982, 2023 I Nr. 216
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2082, 2015 I S. 1034
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/57_RVG.htm