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§ 57 - Tierarzneimittelgesetz (TAMG)

Artikel 1 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 97
Geltung ab 28.01.2022; FNA: 2121-54 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 57 Ermittlung der Therapiehäufigkeit



(1) 1Die zuständige Behörde hat für jedes Halbjahr die durchschnittliche Anzahl der Behandlungen mit den in § 56 Absatz 1 bezeichneten antibiotisch wirksamen Arzneimitteln zu ermitteln. 2Die Ermittlung hat zu erfolgen bezogen

1.
auf den jeweiligen Betrieb, für den nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften über den Verkehr mit Vieh eine Registriernummer zugeteilt worden ist, und

2.
auf die jeweilige Art der gehaltenen Tiere unter Zugrundelegen der jeweiligen Nutzungsart.

3Dabei sind entsprechend des Berechnungsverfahrens zur Ermittlung der Therapiehäufigkeit vom 21. Februar 2013 (BAnz AT 22.2.2013 B2)

1.
für jeden angewendeten antibiotisch wirksamen Wirkstoff die Anzahl der behandelten Tiere einer Nutzungsart mit der Anzahl der Behandlungstage zu multiplizieren und die so errechnete Zahl jeweils für alle verabreichten Wirkstoffe des Halbjahres zu addieren und

2.
die nach Nummer 1 ermittelte Zahl anschließend durch die Anzahl der Tiere der betroffenen Nutzungsart, die durchschnittlich in dem Halbjahr gehalten worden sind, zu dividieren

(betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit).

(2) 1Enthält ein verabreichtes zugelassenes Arzneimittel eine der folgenden Kombinationen, so gilt diese Kombination für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 als ein einziger Wirkstoff:

1.
eine Wirkstoffkombination von Sulfonamiden und Trimethoprim, einschließlich der Derivate von Trimethoprim, oder

2.
eine Kombination verschiedener chemischer Verbindungen eines einzigen antibiotisch wirksamen Wirkstoffs.

2Enthält ein verabreichtes Arzneimittel Cephalosporine der 3. und 4. 3Generation, Fluorchinolone oder Colistin, so ist für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 jeder Behandlungstag mit dem Faktor drei zu multiplizieren. 4Bei den in § 56 Absatz 1 genannten antibiotisch wirksamen Arzneimitteln, die je Behandlung einmalig angewendet werden und einen therapeutischen Wirkstoffspiegel von mehr als 24 Stunden aufweisen, ist für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 jeder Behandlungstag mit dem Faktor 5 zu multiplizieren. 5Bei den in § 56 Absatz 1 genannten antibiotisch wirksamen Arzneimitteln, die je Behandlung mehrmalig angewendet werden und die einen therapeutischen Wirkstoffspiegel von mehr als 24 Stunden aufweisen, ist für die Berechnung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 jeder Behandlungstag mit einem Faktor zu multiplizieren, der sich wie folgt errechnet: Die Summe aus dem Tag der ersten Anwendung und der Anzahl der Tage zwischen dem Tag der ersten Anwendung und dem Tag der zweiten Anwendung.

(3) 1Die zuständige Behörde hat dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für die Zwecke des Absatzes 6 und des § 60 in anonymisierter Form die nach Absatz 1 jeweils ermittelte betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit sowie für die Zwecke des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2019/6 die Angaben nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 mitzuteilen. 2Die Mitteilung nach Satz 1 ist für das erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 1. August des betreffenden Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 1. Februar des Folgejahres zu machen. 3Die zuständige Behörde hat dem Bundesinstitut für Risikobewertung jeweils bis zu den in Satz 2 genannten Zeitpunkten in pseudonymisierter Form die in der Anlage 2 aufgeführten, halbjährlich ermittelten Daten zum Zweck der Risikobewertung auf dem Gebiet der Antibiotikaresistenz mitzuteilen.

(4) 1Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat das Verfahren zur Bildung des Pseudonyms nach Absatz 3 Satz 3 zu bestimmen. 2Das Verfahren ist so zu gestalten, dass das Bundesinstitut für Risikobewertung bei den ihm gemeldeten Daten den Personenbezug nicht wiederherstellen kann. 3Auf Grundlage der ihm übermittelten Daten hat das Bundesinstitut für Risikobewertung die Risikobewertung durchzuführen. 4Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat jährlich zu den in der Anlage 2 aufgeführten, von den zuständigen Behörden übermittelten Daten des Vorjahres einen Bericht über die Ergebnisse der Risikobewertung zu erstellen. 5Der Berichtszeitraum ist ein Kalenderjahr. 6Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat den erstellten Bericht bis zum 31. August des auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres zu veröffentlichen.

(5) 1Sofern die Länder für die Zwecke des Absatzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten, sind die in den §§ 55 und 56 genannten Angaben dieser Stelle zu übermitteln. 2Diese Stelle hat die betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit nach Maßgabe des in Absatz 1 genannten Berechnungsverfahrens zur Ermittlung der Therapiehäufigkeit zu ermitteln und den in Absatz 3 Satz 1 und 3 genannten Behörden mitzuteilen.

(6) 1Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat aus den ihm mitgeteilten Angaben zur betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit jährlich für jede der in der Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Nutzungsarten zu ermitteln:

1.
als bundesweite Kennzahl 1 den Wert, unter dem 50 Prozent aller erfassten betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten liegen (Median) und

2.
als bundesweite Kennzahl 2 den Wert, unter dem 75 Prozent aller erfassten betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten liegen (drittes Quartil).

2Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die Kennzahlen nach Satz 1 im Internet auf seiner Homepage bis zum 15. Februar des Folgejahres für das jeweilige vorangegangene Kalenderjahr bekanntzumachen und unter Berücksichtigung der Nutzungsart aufzuschlüsseln.

(7) 1Die zuständige Behörde oder die gemeinsame Stelle nach Absatz 5 hat der Tierhalterin oder dem Tierhalter die nach Absatz 1 ermittelte betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit für die jeweiligen von ihr oder von ihm gehaltenen Tiere der Nutzungsarten nach der Anlage 1 Spalte 3 mitzuteilen. 2Die Mitteilung nach Satz 1 ist für das erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 1. August des betreffenden Jahres und für das zweite Kalenderhalbjahr jeweils spätestens am 1. Februar des Folgejahres zu machen.

(8) 1Die nach den §§ 55 und 56 erhobenen oder nach Absatz 7 mitgeteilten und jeweils bei der zuständigen Behörde oder der gemeinsamen Stelle nach Absatz 5 gespeicherten Daten sind für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des 15. Februar des Jahres, in dem die bundesweiten jährlichen Kennzahlen nach Absatz 6 bekannt gegeben worden sind. 3Nach Ablauf dieser Frist sind die Daten zu löschen.





 

Frühere Fassungen von § 57 TAMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 21.12.2022 BGBl. I S. 2852

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 57 TAMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 TAMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 59 TAMG Verarbeitung und Übermittlung von Daten (vom 01.01.2023)
... des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2019/6 dürfen die nach den §§ 55 bis 58 erhobenen Daten ausschließlich zu folgenden Zwecken verarbeitet werden: 1. ... der Therapiehäufigkeit, 2. zur Überwachung der Einhaltung der §§ 55 bis 58, 3. zur Verfolgung und zur Ahndung von Verstößen gegen ... Vorschriften, 4. zur Durchführung einer Risikobewertung nach § 57 Absatz 4 Satz 3 , 5. für die Erstellung des Berichts nach § 57 Absatz 4 Satz 4, 6. ... nach § 57 Absatz 4 Satz 3, 5. für die Erstellung des Berichts nach § 57 Absatz 4 Satz 4 , 6. zur Berechnung weiterer betrieblicher und bundesweiter Kenngrößen und ... gegeben. (2) Die zuständige Behörde darf Daten nach den §§ 55 bis 58 an die für die Verfolgung von Verstößen zuständigen Behörden ...
§ 61 TAMG Verordnungsermächtigungen (vom 01.01.2023)
... wenn die Verabreichung derartiger antimikrobieller Wirkstoffe der sich aus den §§ 54 bis 58 ergebenden Strategie zur Verringerung der Verwendung von Tierarzneimitteln mit antibiotisch ... einschließlich des Verfahrens zu regeln zu a) der Auskunftserteilung nach § 57 Absatz 7 und b) der Löschung der Daten nach § 57 Absatz 8. (4) Das ... der Auskunftserteilung nach § 57 Absatz 7 und b) der Löschung der Daten nach § 57 Absatz 8 . (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ... Fische, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, in den Anwendungsbereich der §§ 54 bis 59 und der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen ...
§ 95 TAMG Evaluierung (vom 01.01.2023)
... Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der nach den §§ 54 bis 58 getroffenen ...
Anlage 2 TAMG (zu § 57 Absatz 3 Satz 3) Dem Bundesinstitut für Risikobewertung zum Zweck der Durchführung einer Risikobewertung mitzuteilende Daten (vom 01.01.2023)
... Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3), 3. Angabe der Anzahl der gehaltenen Tiere ( § 57 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ), 4. Angaben nach § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3: für jedes ... bezogen auf den einzelnen Tierhaltungsbetrieb unter pseudonymisierter Angabe des Betriebs ( § 57 Absatz 1 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung
Artikel 1 V. v. 02.01.2023 BGBl. I Nr. 3
§ 3 AntibAMVV Ermittlung der bundesweiten Kennzahlen
... bundesweiten jährlichen Kennzahlen nach § 57 Absatz 6 Satz 1 des Tierarzneimittelgesetzes sind vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den in der Anlage ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852
Artikel 1 TAMGÄndG Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
...  § 56 Tierärztliche Mitteilungen über Arzneimittelverwendung § 57 Ermittlung der Therapiehäufigkeit § 58 Verringerung der Behandlung mit ... dies unter Nennung des Dritten der zuständigen Behörde angezeigt hat. § 57 Ermittlung der Therapiehäufigkeit (1) Die zuständige Behörde hat ... Unbeschadet des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2019/6 dürfen die nach den §§ 55 bis 58 erhobenen Daten ausschließlich zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:  ... der Therapiehäufigkeit, 2. zur Überwachung der Einhaltung der §§ 55 bis 58, 3. zur Verfolgung und zur Ahndung von Verstößen gegen ... Vorschriften, 4. zur Durchführung einer Risikobewertung nach § 57 Absatz 4 Satz 3 , 5. für die Erstellung des Berichts nach § 57 Absatz 4 Satz 4,  ... nach § 57 Absatz 4 Satz 3, 5. für die Erstellung des Berichts nach § 57 Absatz 4 Satz 4 , 6. zur Berechnung weiterer betrieblicher und bundesweiter Kenngrößen ... gegeben. (2) Die zuständige Behörde darf Daten nach den §§ 55 bis 58 an die für die Verfolgung von Verstößen zuständigen Behörden ... wenn die Verabreichung derartiger antimikrobieller Wirkstoffe der sich aus den §§ 54 bis 58 ergebenden Strategie zur Verringerung der Verwendung von Tierarzneimitteln mit antibiotisch ... einschließlich des Verfahrens zu regeln zu a) der Auskunftserteilung nach § 57 Absatz 7 und b) der Löschung der Daten nach § 57 Absatz 8. (4) Das ... Auskunftserteilung nach § 57 Absatz 7 und b) der Löschung der Daten nach § 57 Absatz 8 . (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ... Fische, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, in den Anwendungsbereich der §§ 54 bis 59 und der zur Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen ... Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der nach den §§ 54 bis 58 getroffenen Maßnahmen." 7. Die Anlage wird durch folgende Anlagen 1 ... 4.1 bis 4.2 fallen   X Anlage 2 (zu § 57 Absatz 3 Satz 3 ) Dem Bundesinstitut für Risikobewertung zum Zweck der Durchführung einer ... 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3), 3. Angabe der Anzahl der gehaltenen Tiere ( § 57 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 ), 4. Angaben nach § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3: für ... bezogen auf den einzelnen Tierhaltungsbetrieb unter pseudonymisierter Angabe des Betriebs ( § 57 Absatz 1 ...