Das
Prostituiertenschutzgesetz vom
21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 34 wie folgt gefasst:
„§ 34 Datenverarbeitung; Datenschutz".
- 2.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 34 Datenverarbeitung; Datenschutz".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 wird das Wort „verwendet" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „weitergegeben" durch das Wort „übermittelt" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.
- e)
- In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „oder nutzen" gestrichen.
- f)
- In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „erhoben, verarbeitet und genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.
- 3.
- In § 35 Absatz 4 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen.
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328