Artikel 58 - Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2024, abweichend siehe Artikel 137
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Artikel 58 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes


Artikel 58 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 WpÜG § 2

In § 2 Absatz 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden ist, wird das Wort „Personengesellschaften" durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 58 MoPeG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 58 MoPeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MoPeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 1 VirHVEG Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
... und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436 ) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 121 Abs. 5" durch die Wörter ...


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