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§ 58 - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 58 Zusammensetzung des Vorstands



(1) 1Der Vorstand der Patentanwaltskammer besteht aus sieben Mitgliedern. 2Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen.

(2) 1Die Mitglieder des Vorstands werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. 2Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. 3Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. 4Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.





 

Frühere Fassungen von § 58 PAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2018Artikel 5 Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
vom 30.10.2017 BGBl. I S. 3618
aktuell vorher 01.07.2018Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuellvor 01.07.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 58 PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 94e PAO Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse (vom 01.08.2022)
... Wahlen nach § 58 Absatz 2 sowie Wahlen und Beschlüsse der Organe der Patentanwaltskammer mit Ausnahme von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Artikel 5 AnwDienstlG Änderung der Patentanwaltsordnung
... Daten bleiben unberührt." 4. Nach § 58 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Hierbei kann vorgesehen werden, dass die ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 4 AnwBerRÄndG Änderung der Patentanwaltsordnung
... übertragenen Aufgaben erfüllt werden." 31. § 58 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von den ... 47. In § 94e Absatz 1 werden dem Wortlaut die Wörter „Wahlen nach § 58 Absatz 2 sowie" vorangestellt. 48. Nach § 94f wird folgender § 94g ...
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... Organe der Patentanwaltskammer Erster Unterabschnitt Vorstand § 58 Zusammensetzung des Vorstands § 59 Voraussetzungen der Wählbarkeit  ...