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§ 58 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

§ 58 Beurteilungen und Studiennoten für die Fachstudien



(1) 1Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendigung des Grundstudiums und des Hauptstudiums beurteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin oder des Beamten unter Verwendung der Muster der Anlagen 12 bis 14. 2Aus diesen Beurteilungen, den Leistungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Arbeit im Hauptstudium werden die Studiennoten berechnet.

(2) Im Grundstudium ist die Studiennote ein Siebtel der Summe aus

1.
dem 4-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Studienleistungen und

2.
dem 3-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Abschlussklausuren.

(3) Im Hauptstudium ist die Studiennote ein Achtel der Summe aus

1.
dem 5-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Studienleistungen,

2.
dem 2-Fachen der Notenpunktzahl der schriftlichen Arbeit sowie

3.
der Notenpunktzahl des Schwerpunktthemas.

(4) Die Beurteilungen und die Studiennoten sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.

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Zitierungen von § 58 StBAPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 StBAPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StBAPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 12 StBAPO (zu § 58 Absatz 1) Teilbeurteilung der Leistungen im Grundstudium bis zur Zwischenprüfung für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Anlage 13 StBAPO (zu § 58 Absatz 1 und Absatz 2) Beurteilung der Leistungen im Grundstudium für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Anlage 14 StBAPO (zu § 58 Absatz 1 und Absatz 3) Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst