§ 58a - Strafprozeßordnung (StPO)

neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 58a Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton


§ 58a hat 7 frühere Fassungen und wird in 21 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Vernehmung eines Zeugen kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. 2Sie soll nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn

1.
damit die schutzwürdigen Interessen von Personen unter 18 Jahren sowie von Personen, die als Kinder oder Jugendliche durch eine der in § 255a Absatz 2 genannten Straftaten verletzt worden sind, besser gewahrt werden können oder

2.
zu besorgen ist, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist.

3Die Vernehmung muss nach Würdigung der dafür jeweils maßgeblichen Umstände aufgezeichnet werden und als richterliche Vernehmung erfolgen, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Personen, die durch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j des Strafgesetzbuches) verletzt worden sind, besser gewahrt werden können und der Zeuge der Bild-Ton-Aufzeichnung vor der Vernehmung zugestimmt hat.

(2) 1Die Verwendung der Bild-Ton-Aufzeichnung ist nur für Zwecke der Strafverfolgung und nur insoweit zulässig, als dies zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. 2§ 101 Abs. 8 gilt entsprechend. 3Die §§ 147, 406e sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass den zur Akteneinsicht Berechtigten Kopien der Aufzeichnung überlassen werden können. 4Die Kopien dürfen weder vervielfältigt noch weitergegeben werden. 5Sie sind an die Staatsanwaltschaft herauszugeben, sobald kein berechtigtes Interesse an der weiteren Verwendung besteht. 6Die Überlassung der Aufzeichnung oder die Herausgabe von Kopien an andere als die vorbezeichneten Stellen bedarf der Einwilligung des Zeugen.

(3) 1Widerspricht der Zeuge der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung nach Absatz 2 Satz 3, so tritt an deren Stelle die Überlassung des Protokolls an die zur Akteneinsicht Berechtigten nach Maßgabe der §§ 147, 406e. 2Das Recht zur Besichtigung der Aufzeichnung nach Maßgabe der §§ 147, 406e bleibt unberührt. 3Der Zeuge ist auf sein Widerspruchsrecht nach Satz 1 hinzuweisen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2099 m.W.v. 1. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 58a StPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
aktuell vorher 13.12.2019Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens
vom 10.12.2019 BGBl. I S. 2121
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 1 Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
vom 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
aktuell vorher 25.07.2015Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
aktuell vorher 01.09.2013Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1805
aktuell vorher 01.10.2009Artikel 1 2. Opferrechtsreformgesetz
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 58a StPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58a StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 136 StPO Vernehmung (vom 01.07.2021)
... leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können. § 58a Absatz 2 gilt entsprechend. (5) § 58b gilt ...
§ 168a StPO Art der Protokollierung; Aufzeichnungen (vom 01.07.2021)
... gelöscht werden, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder sonst beendet ist; § 58a Absatz 2 Satz 2 und § 136 Absatz 4 Satz 3 bleiben unberührt. Die Art der Aufbewahrung oder ...
§ 168e StPO Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten (vom 25.07.2015)
... der Anwesenheitsberechtigten bleiben im übrigen unberührt. Die §§ 58a und 241a finden entsprechende Anwendung. Die Entscheidung nach Satz 1 ist ...
§ 247a StPO Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen (vom 25.07.2015)
... werden kann und die Aufzeichnung zur Erforschung der Wahrheit erforderlich ist. § 58a Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (2) Das Gericht kann anordnen, dass ...
§ 255a StPO Vorführung einer aufgezeichneten Zeugenvernehmung (vom 01.01.2021)
... Verteidiger Gelegenheit hatten, an dieser mitzuwirken, und wenn der Zeuge, dessen Vernehmung nach § 58a Absatz 1 Satz 3 in Bild und Ton aufgezeichnet worden ist, der vernehmungsersetzenden Vorführung dieser ...
§ 273 StPO Beurkundung der Hauptverhandlung (vom 01.01.2018)
... einzelne Vernehmungen im Zusammenhang als Tonaufzeichnung zur Akte genommen werden. § 58a Abs. 2 Satz 1 und 3 bis 6 gilt entsprechend. (3) Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der ...
§ 406i StPO Unterrichtung des Verletzten über seine Befugnisse im Strafverfahren (vom 31.12.2015)
... die Vorschriften hingewiesen werden, die ihrem Schutze dienen, insbesondere auf die §§ 58a und 255a Absatz 2, wenn die Anwendung dieser Vorschriften in Betracht kommt, sowie auf § ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind
B. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 69
 
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Zitat in folgenden Normen

Jugendgerichtsgesetz (JGG)
neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
§ 70a JGG Unterrichtung des Jugendlichen (vom 17.12.2019)
... kann, 4. er nach § 70c Absatz 2 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 58a Absatz 2 Satz 6 und Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung in Bild und Ton an die zur ...
§ 70c JGG Vernehmung des Beschuldigten (vom 01.01.2020)
... unberührt. Wird die Vernehmung in Bild und Ton aufgezeichnet, gilt § 58a Absatz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend. (3) Eine Aufzeichnung in Bild und Ton nach Absatz 2 lässt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
G. v. 25.04.2013 BGBl. I S. 935; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3202
Artikel 6 VidVerfG Änderung der Strafprozessordnung
... (BGBl. I S. 89) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 58a wird folgender § 58b eingefügt: „§ 58b Die Vernehmung ... Nach § 163a Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „§ 58a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie § 58b gelten entsprechend." 5. Dem ...

2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 2. ORRG Änderung der Strafprozessordnung
... werden kann." 3. § 58 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. 4. § 58a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie soll aufgezeichnet werden, wenn ... sind § 52 Absatz 3, § 55 Absatz 2, § 57 Satz 1 und die §§ 58, 58a , 68 bis 69 entsprechend anzuwenden. Über eine Gestattung nach § 68 Absatz 3 Satz 1 und ...

3. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2525
Artikel 1 3. ORRG Änderung der Strafprozessordnung
... die Vorschriften hingewiesen werden, die ihrem Schutze dienen, insbesondere auf die §§ 58a und 255a Absatz 2, wenn die Anwendung dieser Vorschriften in Betracht kommt, sowie auf § ...

Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 1 EAkteJEG Änderung der Strafprozessordnung
... 5 Satz 1) aktenkundig sein." 6. § 41a wird aufgehoben. 7. In § 58a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auf Bild-Ton-Träger" durch die Wörter „in Bild ...

Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 1 StPOuaFG Änderung der Strafprozessordnung
... des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg" eingefügt. 5. § 58a Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „einer ... gelöscht werden, wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder sonst beendet ist; § 58a Absatz 2 Satz 2 und § 136 Absatz 4 Satz 3 bleiben unberührt. Die Art der Aufbewahrung oder Speicherung ...

Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens
G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982
Artikel 1 StraVMoG Änderung der Strafprozessordnung
... Wiederholung nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist." 5. Dem § 58a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Vernehmung muss nach Würdigung der ... ein Komma und die Wörter „und wenn der Zeuge, dessen Vernehmung nach § 58a Absatz 1 Satz 3 in Bild und Ton aufgezeichnet worden ist, der vernehmungsersetzenden Vorführung dieser ...

Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
Artikel 1 VDSG Änderung der Strafprozessordnung
... (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt geändert: 1. (entfallen) 2. In § 58a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 100b Abs. 6" durch die Angabe „§ 101 ...

Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1805
Artikel 1 StORMG Änderung der Strafprozessordnung
... (BGBl. I S. 1602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 58a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie soll nach Würdigung der ...

Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2146
Artikel 1 JStrRAnpG Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
... kann, 4. er nach § 70c Absatz 2 Satz 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 58a Absatz 2 Satz 6 und Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung der Überlassung einer Kopie der Aufzeichnung seiner Vernehmung in Bild und Ton an die zur ... Wird die Vernehmung in Bild und Ton aufgezeichnet, gilt § 58a Absatz 2 und 3 der Strafprozessordnung entsprechend. (3) Eine Aufzeichnung in Bild und Ton nach Absatz 2 lässt die ...
Artikel 2 JStrRAnpG Änderung der Strafprozessordnung
... Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können. § 58a Absatz 2 gilt ...

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Anlage 1 StPOuIRGÄndG (zu Artikel 1 Nummer 13)
... § 57 Belehrung § 58 Vernehmung; Gegenüberstellung § 58a Aufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton § 58b Vernehmung im Wege der Bild- und ...


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